Artikel 179 EGV
Stand: 21.06.2005
zuletzt geändert durch:
AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, Abl. EG Nr. L 157 S. 203
Dritter Teil. Die Politiken der Gemeinschaft
Titel XX. Entwicklungszusammenarbeit

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Artikel 179

EGV ( EG-Vertrag )

(1) 1Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags erlässt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 die zur Verfolgung der Ziele des Artikels 177 erforderlichen Maßnahmen. 2 Diese Maßnahmen können die Form von Mehrjahresprogrammen annehmen. (2) Die Europäische Investitionsbank trägt nach Maßgabe ihrer Satzung, zur Durchführung der Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 bei. (3) Dieser Artikel berührt nicht die Zusammenarbeit mit den Ländern Afrikas, des Karibischen Raumes und des Pazifischen Ozeans im Rahmen des AKP-EG-Abkommens.