Artikel 196 EGV
Stand: 21.06.2005
zuletzt geändert durch:
AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, Abl. EG Nr. L 157 S. 203
Fünfter Teil. Die Organe der Gemeinschaft
Titel I. Vorschriften über die Organe
Kapitel 1. Die Organe
Abschnitt 1 Das Europäische Parlament

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Artikel 196

EGV ( EG-Vertrag )

1Das Europäische Parlament hält jährlich eine Sitzungsperiode ab. 2 Es tritt, ohne daß es einer Einberufung bedarf, am zweiten Dienstag des Monats März zusammen. 3 Das Europäische Parlament kann auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder sowie auf Antrag des Rates oder der Kommission zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode zusammentreten.