Artikel 207 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
VIERTER TEIL Übergangsvorschriften

Artikel 207 EGBGB (Übergangsrecht zum Kindschaftsrecht bei nichtigen und ungültigen Ehen)

Artikel 207 (Übergangsrecht zum Kindschaftsrecht bei nichtigen und ungültigen Ehen)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Inwieweit die Kinder aus einer vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossenen nichtigen oder ungültigen Ehe als eheliche Kinder anzusehen sind und inwieweit der Vater und die Mutter die Pflichten und Rechte ehelicher Eltern haben, bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen.