Artikel 21 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
ZWEITES KAPITEL Internationales Privatrecht
DRITTER ABSCHNITT Familienrecht

Artikel 21 EGBGB Wirkungen des Eltern-Kind-Verhältnisses

Artikel 21 Wirkungen des Eltern-Kind-Verhältnisses

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.