Artikel 213 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
VIERTER TEIL Übergangsvorschriften

Artikel 213 EGBGB (Übergangsregelung zum Erbrecht)

Artikel 213 (Übergangsregelung zum Erbrecht)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

1Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestorben ist, die bisherigen Gesetze maßgebend. 2Dies gilt insbesondere auch von den Vorschriften über das erbschaftliche Liquidationsverfahren.