Artikel 223 EGV
Stand: 21.06.2005
zuletzt geändert durch:
AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, Abl. EG Nr. L 157 S. 203
Fünfter Teil. Die Organe der Gemeinschaft
Titel I. Vorschriften über die Organe
Kapitel 1. Die Organe
Abschnitt 4. Der Gerichtshof

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Artikel 223

EGV ( EG-Vertrag )

1Zu Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt. 2 Alle drei Jahre findet nach Maßgabe der Satzung des Gerichtshofs eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Richter und Generalanwälte statt. 3 Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichtshofes für die Dauer von drei Jahren. 4 Wiederwahl ist zulässig. 5 Die Wiederernennung ausscheidender Richter und Generalanwälte ist zulässig. 6 Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung.