Artikel 233 § 13 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
SECHSTER TEIL Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dies...
Artikel 233 Drittes Buch. Sachenrecht
ZWEITER ABSCHNITT Abwicklung der Bodenreform

Artikel 233 § 13 EGBGB Verfügungen des Eigentümers

Artikel 233 § 13 Verfügungen des Eigentümers

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

1Wird vor dem 3. Oktober 2000 die Berichtigung des Grundbuchs zugunsten desjenigen beantragt, der nach § 11 Abs. 2 Eigentümer ist, so übersendet das Grundbuchamt dem Fiskus des Landes, in dem das Grundstück liegt, eine Nachricht hiervon. 2Das gilt auch für Verfügungen, deren Eintragung dieser Eigentümer vor dem 3. Oktober 2000 beantragt oder beantragen läßt.