Artikel 233 § 7 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
SECHSTER TEIL Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dies...
Artikel 233 Drittes Buch. Sachenrecht
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften

Artikel 233 § 7 EGBGB Am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts schwebende Rechtsänderungen

Artikel 233 § 7 Am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts schwebende Rechtsänderungen

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

(1) 1Die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück richtet sich statt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Antrag auf Eintragung in das Grundbuch vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestellt worden ist. 2Dies gilt entsprechend für das Gebäudeeigentum. 3Wurde bei einem Vertrag, der vor dem 3. Oktober 1990 beurkundet worden ist, der Antrag nach diesem Zeitpunkt gestellt, so ist eine gesonderte Auflassung nicht erforderlich, wenn die am 2. Oktober 1990 geltenden Vorschriften des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik über den Eigentumsübergang eingehalten worden sind. (2)