Artikel 249 EGV
Stand: 21.06.2005
zuletzt geändert durch:
AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, Abl. EG Nr. L 157 S. 203
Fünfter Teil. Die Organe der Gemeinschaft
Titel I. Vorschriften über die Organe
Kapitel 2. Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe

Artikel 249 EGV EGV Artikel 249

Artikel 249

EGV ( EG-Vertrag )

1Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe dieses Vertrags erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemeinsam, der Rat und die Kommission Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, sprechen Empfehlungen aus oder geben Stellungnahmen ab. 2 Die Verordnung hat allgemeine Geltung. 3 Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. 4 Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. 5 Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet. 6 Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.