Artikel 25 EGV
Stand: 21.06.2005
zuletzt geändert durch:
AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, Abl. EG Nr. L 157 S. 203
Dritter Teil. Die Politiken der Gemeinschaft
Titel I. Der freie Warenverkehr
Kapitel 1. Die Zollunion

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Artikel 25

EGV ( EG-Vertrag )

1Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. 2 Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.