Artikel 264 EGV
Stand: 21.06.2005
zuletzt geändert durch:
AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, Abl. EG Nr. L 157 S. 203
Fünfter Teil. Die Organe der Gemeinschaft
Titel I. Vorschriften über die Organe
Kapitel 4. Der Ausschuss der Regionen

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Artikel 264

EGV ( EG-Vertrag )

1Der Ausschuss der Regionen wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium auf zwei Jahre. 2 Er gibt sich eine Geschäftsordnung. 3 Der Ausschuss wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Rates oder der Kommission einberufen. 4 Er kann auch von sich aus zusammentreten.