Artikel 302 EGV
Stand: 21.06.2005
zuletzt geändert durch:
AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, Abl. EG Nr. L 157 S. 203
Sechster Teil. Allgemeine und Schlussbestimmungen

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Artikel 302

EGV ( EG-Vertrag )

1Die Kommission unterhält alle zweckdienlichen Beziehungen zu den Organen der Vereinten Nationen und ihrer Fachorganisationen. 2 Sie unterhält ferner, soweit zweckdienlich, Beziehungen zu allen internationalen Organisationen.