Artikel 45 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
ZWEITES KAPITEL Internationales Privatrecht
SECHSTER ABSCHNITT Sachenrecht

Artikel 45 EGBGB Transportmittel

Artikel 45 Transportmittel

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

(1) 1Rechte an Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen unterliegen dem Recht des Herkunftsstaats. 2Das ist 1. bei Luftfahrzeugen der Staat ihrer Staatszugehörigkeit, 2. bei Wasserfahrzeugen der Staat der Registereintragung, sonst des Heimathafens oder des Heimatorts, 3. bei Schienenfahrzeugen a) der Staat der Zulassung, b) mangels Zulassung der Staat der Registrierung oder c) bei Registrierung in einem supranationalen Register der Staat, dem das Schienenfahrzeug in diesem Register zugeordnet ist. (2) 1Die Entstehung gesetzlicher Sicherungsrechte an diesen Fahrzeugen unterliegt dem Recht, das auf die zu sichernde Forderung anzuwenden ist. 2Für die Rangfolge mehrerer Sicherungsrechte gilt Artikel 43 Abs. 1.