Artikel 6 2015/413/EU
Stand: 11.03.2015
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413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015

Artikel 6 2015/413/EU Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission

Artikel 6 Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission

2015/413/EU ( Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 )

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 6. Mai 2016 und danach alle zwei Jahre einen umfassenden Bericht. Der umfassende Bericht enthält die Zahl der an die nationale Kontaktstelle des Zulassungsmitgliedstaats gerichteten automatisierten Suchanfragen, die der Deliktsmitgliedstaat im Anschluss an in seinem Hoheitsgebiet begangene Delikte durchgeführt hat, zusammen mit der Art der Delikte, für die eine Anfrage gestellt wurde und der Zahl der ergebnislosen Anfragen.