Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10 in Bezug auf die Aktualisierung von Anhang I, die in Anbetracht des technischen Fortschritts erforderlich ist, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um wichtige Änderungen der Prüm-Beschlüsse oder gegebenenfalls von Rechtsakten der Union, die für eine Aktualisierung des Anhangs I unmittelbar von Bedeutung sind, berücksichtigen zu können.
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