OLG Brandenburg - Urteil vom 18.04.2024
12 U 139/23
Normen:
BGB § 630a; BGB § 280; BGB § 823; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 26.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 305/20

Arzthaftungsrechtlicher Anspruch auf Schmerzensgeld wegen einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung nach einem Verkehrsunfall

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.04.2024 - Aktenzeichen 12 U 139/23

DRsp Nr. 2024/8542

Arzthaftungsrechtlicher Anspruch auf Schmerzensgeld wegen einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung nach einem Verkehrsunfall

1. Zwar kann die Annahme eines Diagnoseirrtums, der objektiv auf eine Fehlinterpretation der erhobenen Befunde zurückzuführen ist, nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler gewertet werden. Diese Zurückhaltung greift jedoch dann nicht, wenn - wie hier - Symptome vorliegen, die für eine bestimmte Erkrankung kennzeichnend sind, vom Arzt aber nicht ausreichend berücksichtigt werden. 2. Ein zulässig gestellter Feststellungsantrag ist auch begründet, wenn neben den sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs - wie hier - ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff in ein geschütztes Rechtsgut des Geschädigten gegeben ist, der zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann. Für das Feststellungsinteresse ist es ausreichend, wenn künftige Schadensfolgen (wenn auch nur entfernt) möglich, ihre Art und ihr Umfang und sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind. 3. Neben einem Schmerzensgeld bleibt für eine Schmerzensgeldrente kein Raum, soweit der Verlust des - hier bereits vor dem Behandlungsfehler schwerstgeschädigten - Gliedmaßens keinen Dauerschäden begründet, der eine fortlaufende Zahlung rechtfertigt.

Tenor

1. 2.