OLG Hamm - Beschluss vom 13.12.2000
4 Ss OWi 1154/00
Normen:
StVG § 24 a;
Fundstellen:
VRS 102, 298

Atemalkohol; Aufhebung; 0,40 mg/l; Mitteilung der Software; Wartezeit zwischen Trinkende und Messung; Aufnahme von Fremdsubstanzen nicht ausgeschlossen

OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.2000 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 1154/00

DRsp Nr. 2001/9795

Atemalkohol; Aufhebung; 0,40 mg/l; Mitteilung der Software; Wartezeit zwischen Trinkende und Messung; Aufnahme von Fremdsubstanzen nicht ausgeschlossen

»Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen bei einer Atemalkoholmessung«

Normenkette:

StVG § 24 a;

Gründe:

I. Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen "fahrlässigen Führens eines Kfz mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,51 mg/L" zu einem Bußgeld von 400,00 DM verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat untersagt, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Insoweit hat es zugleich die Anordnung über das Wirksamwerden des Fahrverbots gemäß § 25 Abs. 2 a StVG getroffen.