BGH - Beschluss vom 25.10.2022
VIII ZB 58/21
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1 S. 1; ZPO § 259; BGB § 574 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2023, 93
MietRB 2023, 2
NJW 2022, 3778
NZM 2023, 155
ZMR 2023, 184
Vorinstanzen:
AG Lübeck, vom 05.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 27 C 398/21
LG Lübeck, vom 23.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 25/21

Auferlegen der Kosten des Räumungsrechtsstreits nach übereinstimmender Erledigungserklärung; Drohende Obdachlosigkeit als eine nicht zu rechtfertigende Härte i.R.d. Kündigung des Wohnraummietverhältnisses wegen Eigenbedarfs

BGH, Beschluss vom 25.10.2022 - Aktenzeichen VIII ZB 58/21

DRsp Nr. 2022/17188

Auferlegen der Kosten des Räumungsrechtsstreits nach übereinstimmender Erledigungserklärung; Drohende Obdachlosigkeit als eine nicht zu rechtfertigende Härte i.R.d. Kündigung des Wohnraummietverhältnisses wegen Eigenbedarfs

Die Besorgnis, der Mieter werde sich der Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe von Wohnräumen im Sinne des § 259 ZPO entziehen, kann nach den Umständen des Einzelfalls auch dann gerechtfertigt sein, wenn er seinen Widerspruch gegen die Kündigung des Mietverhältnisses gemäß §§ 574 ff. BGB damit begründet, die von ihm seit der Kündigung unternommene Suche nach Ersatzwohnraum sei bislang erfolglos geblieben, weshalb eine Räumung und Herausgabe der Wohnräume bei Beendigung des Mietverhältnisses für ihn wegen drohender Obdachlosigkeit eine nicht zu rechtfertigende Härte im Sinne von § 574 Abs. 2 BGB darstelle.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 23. September 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis zu 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1 S. 1; ZPO § 259; BGB § 574 Abs. 2;

Gründe

I.