OLG Braunschweig - Beschluss vom 18.12.2020
3 W 28/20
Normen:
FamFG § 48;
Vorinstanzen:
AG Wolfenbüttel, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 VI 229/19
AG Wolfenbüttel, vom 10.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 VI 152/19
AG Wolfenbüttel, vom 18.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 VI 291/19
AG Wolfenbüttel, vom 18.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 VI 281/19

Auffindung von ErbenÖffentliche Aufforderung zur Anmeldung von ErbrechtenBezugnahme in einem Erbscheinsantrag auf einen in derselben Sache ergangenen Feststellungsbeschluss

OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.12.2020 - Aktenzeichen 3 W 28/20 - Aktenzeichen 3 W 29/20 - Aktenzeichen 3 W 33/20 - Aktenzeichen 3 W 96/20

DRsp Nr. 2021/1111

Auffindung von Erben Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung von Erbrechten Bezugnahme in einem Erbscheinsantrag auf einen in derselben Sache ergangenen Feststellungsbeschluss

1. Ein Feststellungsbeschluss im Sinne des § 1964 BGB ist gemäß § 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich zu begründen; dabei können die in § 352 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG genannten Angaben als Anhaltspunkte dafür dienen, welche Informationen der Beschluss sinnvollerweise enthalten sollte. 2. Jedenfalls im Falle eines werthaltigen Nachlasses haben einem Feststellungsbeschluss im Sinne des § 1964 BGB sowohl Ermittlungen nach möglichen Erben als auch eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte gemäß § 1965 BGB vorauszugehen. 3. Von einer öffentlichen Aufforderung kann gemäß § 1965 Abs. 1 Satz 2 BGB nur ganz ausnahmsweise abgesehen werden, etwa dann, wenn der Nachlass überschuldet ist oder die Masse die Kosten der öffentlichen Aufforderung nicht deckt. Befinden sich im Nachlass materiell wertlose Gegenstände von hohem ideellem Wert, können die Kosten der öffentlichen Aufforderung auch dann noch verhältnismäßig sein, wenn sie den materiellen Nachlass vollständig aufbrauchen.