OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.04.2025
8 B 238/25
Normen:
StVO § 45 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 7; StVO § 45 Abs. 9 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 25.02.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 3858/24

Aufhebung der Vollziehung der in der Hauptsache angefochtenen Allgemeinverfügung und Entfernung der angebrachten Klebebordsteine und Markierungen; Rückbau der Protected Bike Lane

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.04.2025 - Aktenzeichen 8 B 238/25

DRsp Nr. 2025/5015

Aufhebung der Vollziehung der in der Hauptsache angefochtenen Allgemeinverfügung und Entfernung der angebrachten Klebebordsteine und Markierungen; Rückbau der "Protected Bike Lane"

1. Der Erlass einer verkehrsregelnden Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO setzt eine konkrete Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs voraus. Dafür bedarf es zwar nicht des Nachweises, dass sich ein Schadensfall bereits realisiert hat, jedoch müssen irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten können. 2. Demgegenüber weist § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 StVO sowohl in tatbestandlicher Hinsicht als auch hinsichtlich der Anforderungen an die dem Zweck der Ermächtigungsnorm entsprechende Ermessensbegründung relevante strukturelle Unterschiede auf, denen selbst mit einer Ergänzung von Ermessenserwägungen kaum angemessen Rechnung getragen werden könnte.

Tenor

Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2025 wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, bis zum 25. April 2025 die Vollziehung der in der Hauptsache angefochtenen Allgemeinverfügung aufzuheben und hierzu die bereits angebrachten Klebebordsteine und Markierungen zu entfernen bzw. unwirksam zu machen.