Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2025 wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, bis zum 25. April 2025 die Vollziehung der in der Hauptsache angefochtenen Allgemeinverfügung aufzuheben und hierzu die bereits angebrachten Klebebordsteine und Markierungen zu entfernen bzw. unwirksam zu machen.
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