OLG Koblenz - Urteil vom 19.12.2007
1 Ss 339/07
Normen:
StGB § 34 § 35 § 40 Abs. 3 § 69 § 69a § 116 Abs. 1,2 ; StPO § 111a ;
Fundstellen:
NZV 2008, 367
zfs 2008, 229
Vorinstanzen:
AG Linz am Rhein, vom 24.07.2007

Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Revisionsgericht; Anforderungen an die Schätzung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Festsetzung des Tagessatzes

OLG Koblenz, Urteil vom 19.12.2007 - Aktenzeichen 1 Ss 339/07

DRsp Nr. 2008/22267

Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Revisionsgericht; Anforderungen an die Schätzung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Festsetzung des Tagessatzes

»1. Einem Angeklagten darf nicht zum Nachteil gereichen, dass er die Tat bestreitet, weil er Zweifel an der festgestellten Blutalkoholkonzentration hat und infolge dessen auch keine Schuldeinsicht zeigt.2. Bei einer Schätzung der Vermögensverhältnisse (§ 40 Abs. 3 StGB) hat das Tatgericht in den Urteilsgründen darzulegen, warum eine Schätzung erfolgt ist, auf welchen Einzelumständen sie beruht (Schätzungsgrundlage) und welche Maßstäbe ihr zugrunde liegen.3. Mit der Aufhebung des Strafausspruches entfällt auch die Anordnung der Maßregel gemäß §§ 69, 69a StGB im amtsgerichtlichen Urteil.4. Für die Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch nach Einlegung der Revision grundsätzlich der letzte Tatrichter zuständig. Nur dann, wenn das Revisionsgericht die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis endgültig aufhebt, weil die Voraussetzungen der Maßregel gemäß § 69 StGB nicht vorliegen, kann das Revisionsgericht selbst entsprechend dem Grundgedanken des § 126 Abs. 3 i.V.m. § 120 Abs. 1 StPO auch den Beschluss des Amtsgerichts nach § 111a Abs. 2 StPO aufheben.«

Normenkette:

StGB § 34 § 35 § 40 Abs. 3 § 69 § 69a § 116 Abs. 1,2 ; § ;