OVG Niedersachsen - Beschluss vom 11.12.2007
12 ME 360/07
Normen:
StVG § 3 Abs. 3 S. 1 ; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1 ; VwVfG § 46 ;
Fundstellen:
zfs 2008, 114
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 18.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 3015/07

Aufhebungsanspruch; Berücksichtigungsverbot; Entziehung; Fahrerlaubnis; Strafverfahren

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.12.2007 - Aktenzeichen 12 ME 360/07

DRsp Nr. 2008/4133

Aufhebungsanspruch; Berücksichtigungsverbot; Entziehung; Fahrerlaubnis; Strafverfahren

»Entziehung der Fahrerlaubnis vor Abschluss des Strafverfahrens.«

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 3 S. 1 ; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1 ; VwVfG § 46 ;

Gründe:

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A und BE.

Der Antragsteller wurde am .... D. 2007 um 21.45 Uhr in E. als Fahrer eines Pkw polizeilich kontrolliert. Wegen des Verdachts auf Betäubungsmittelkonsum wurde um 22.10 Uhr eine Blutentnahme durchgeführt, die nach dem Untersuchungsbericht der F. GmbH, G. H. und Kollegen, vom 13. April 2007 einen positiven Cannabis-Befund erbrachte, wobei die entnommene Blutprobe Werte von 47,5 ng/ml THC und <200 ng/ml (ca. 360 ng/ml) THC-COOH aufwies. Die Polizeiinspektion E. erstattete unter dem 8. April 2007 Anzeige wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a StVG und unter dem 20. April 2007 Strafanzeige wegen eines Verstoßes nach § 29 BtMG gegen den Antragsteller. Die Ordnungswidrigkeit wurde durch Bußgeldbescheid vom 5. Juni 2007 geahndet. Das Strafverfahren wegen der Betäubungsmittelstraftat wurde am 28. Juni 2007 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.