BGH - Urteil vom 24.10.2007
XII ZR 155/05
Normen:
BGB § 241 Abs. 2 § 311 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 221
DAR 2008, 86
MDR 2008, 205
NJW-RR 2008, 470
NZV 2008, 143
VRS 114, 85
VersR 2008, 267
ZMR 2008, 273
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 14.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 318 S 7/05
AG Hamburg-Barmbek, vom 15.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen C 395/04

Aufklärungspflicht des Vermieters eines Kfz zum Unfallersatztarif

BGH, Urteil vom 24.10.2007 - Aktenzeichen XII ZR 155/05

DRsp Nr. 2007/23974

Aufklärungspflicht des Vermieters eines Kfz zum Unfallersatztarif

»Zur Aufklärungspflicht des Vermieters bei Vermietung eines Unfallersatzfahrzeugs (im Anschluss an das Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618).«

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2 § 311 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen den Beklagten rückständige Miete für die Überlassung eines Mietwagens geltend.

Nach einem Verkehrsunfall am 3. Oktober 2003, bei dem der vom Beklagten geführte Pkw beschädigt worden war, mietete dieser am 28. Oktober 2003 von der Klägerin einen Ersatzwagen zum Unfallersatztarif von 158 EUR zuzüglich MWSt pro Tag. Mit Rechnung vom 12. November 2003 machte die Klägerin insgesamt 1.292,24 EUR geltend.

Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, dessen volle Haftung für den Unfallschaden nicht streitig ist, zahlte 385 EUR, den Betrag, der bei Zugrundelegung des von der Klägerin angebotenen Normaltarifs angefallen wäre. Die Differenz von 907,24 EUR verlangt die Klägerin vom Beklagten.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Landgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision bleibt ohne Erfolg.