Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen den Beklagten rückständige Miete für die Überlassung eines Mietwagens geltend.
Nach einem Verkehrsunfall am 3. Oktober 2003, bei dem der vom Beklagten geführte Pkw beschädigt worden war, mietete dieser am 28. Oktober 2003 von der Klägerin einen Ersatzwagen zum Unfallersatztarif von 158 EUR zuzüglich MWSt pro Tag. Mit Rechnung vom 12. November 2003 machte die Klägerin insgesamt 1.292,24 EUR geltend.
Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, dessen volle Haftung für den Unfallschaden nicht streitig ist, zahlte 385 EUR, den Betrag, der bei Zugrundelegung des von der Klägerin angebotenen Normaltarifs angefallen wäre. Die Differenz von 907,24 EUR verlangt die Klägerin vom Beklagten.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Landgericht zugelassenen Revision.
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
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