BGH - Urteil vom 21.11.2007
XII ZR 128/05
Normen:
BGB § 535 § 280 ;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 15.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 S 11842/04
AG Nürnberg, vom 27.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 21 C 4640/04

Aufklärungspflichten des Autovermieters bei Vermietung eines PKW zu einem Unfallersatztarif

BGH, Urteil vom 21.11.2007 - Aktenzeichen XII ZR 128/05

DRsp Nr. 2007/23560

Aufklärungspflichten des Autovermieters bei Vermietung eines PKW zu einem Unfallersatztarif

Bietet der Vermieter dem Unfallgeschädigten einen Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nicht den vollen Tarif übernimmt, so muss er den Mieter darüber aufklären. Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet (BGH - XII ZR 50/04 - 28.06.2006; BGH - XII ZR 72/04 - 10.01.2007; BGH - XII ZR 125/04 - 07.02.2007; BGH - XII ZR 53/05 - 27.05.2007 -; BGH - XII ZR 155/05 - 24.10.2007).

Normenkette:

BGB § 535 § 280 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen die Beklagte rückständige Miete für die Überlassung eines Mietwagens geltend.

Nach einem Verkehrsunfall am 30. Juli 2003, bei dem der Pkw der Beklagten beschädigt worden war, mietete diese am gleichen Tag von der Klägerin einen Ersatzwagen zum Unfallersatztarif.

Mit Rechnung vom 28. April 2003 machte die Klägerin insgesamt 3.141,17 EUR geltend.