BGH - Urteil vom 21.11.2007
XII ZR 15/06
Normen:
BGB § 535 § 280 ;
Fundstellen:
VersR 2008, 269
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 122/05
AG Meißen, vom 11.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 652/04

Aufklärungspflichten des Autovermieters bei Vermietung eines PKW zu einem Unfallersatztarif

BGH, Urteil vom 21.11.2007 - Aktenzeichen XII ZR 15/06

DRsp Nr. 2007/23561

Aufklärungspflichten des Autovermieters bei Vermietung eines PKW zu einem Unfallersatztarif

Bietet der Vermieter dem Unfallgeschädigten einen Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nicht den vollen Tarif übernimmt, so muss er den Mieter darüber aufklären. Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet (BGH - XII ZR 50/04 - 28.06.2006; BGH - XII ZR 72/04 - 10.01.2007; BGH - XII ZR 125/04 - 07.02.2007; BGH - XII ZR 53/05 - 27.05.2007 -; BGH - XII ZR 155/05 - 24.10.2007).

Normenkette:

BGB § 535 § 280 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen den Beklagten rückständige Miete für die Überlassung eines Mietwagens geltend.

Nach einem Verkehrsunfall am 26. Februar 2002, bei dem der vom Beklagten geführte Pkw beschädigt worden war, mietete dieser am gleichen Tag von der Klägerin einen Ersatzwagen zu einem Unfallersatztarif. Mit Rechnung vom 7. März 2002 machte die Klägerin dafür insgesamt 1.561,36 EUR geltend.