BAG - Urteil vom 14.12.1995
8 AZR 875/94
Normen:
BGB § 611, § 670 ;
Fundstellen:
AuA 1996, 399
BB 1996, 433
DB 1996, 630
DStR 1996, 1375
EzA § 611 BGB Nr. 4
NJW 1996, 1301
NZA 1996, 417
NZV 1996, 278
SP 1996, 344
VersR 1996, 783
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 29. Oktober 1993 Mainz Kammer Bad Kreuznach - 6 Ca 1337/93 ,
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 22. August 1994 Rheinland-Pfalz - 11 Sa 101/94 ,

Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Beschädigung seines Pkw

BAG, Urteil vom 14.12.1995 - Aktenzeichen 8 AZR 875/94

DRsp Nr. 1996/19290

Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Beschädigung seines Pkw

»1. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die ohne Verschulden des Arbeitgebers am Pkw des Arbeitnehmers entstandenen Unfallschäden zu ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müßte (im Anschluß an das Urteil des Dritten Senats vom 8. Mai 1980 - 3 AZR 82/79 - BAGE 33, 108 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers). 2. Wird der Privat-Pkw des Arbeitnehmers nicht während einer Dienstfahrt, sondern in der Zeit zwischen zwei am selben Tage durchzuführenden Dienstfahrten während des Parkens in der Nähe des Betriebes beschädigt, gehört auch dieses Vorhalten des Kraftwagens während der Innendienstzeit des Arbeitnehmers zum Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers. Der anderweitig nicht ersetzte Sachschaden ist vom Arbeitgeber auszugleichen.«

Normenkette:

BGB § 611, § 670 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Kosten der Reparatur seines Pkw zu erstatten.