BVerwG - Urteil vom 01.10.2024
9 A 5.23
Normen:
FStrG § 17e; FStrG § 24 Abs. 1 S. 1; VerkPBG § 5 Abs. 3; VerkPBG § 11; VwVfG § 74 Abs. 2 S. 2; StVO § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; § 16. BImSchV § 2;

Ausdruck der anerkannten Regeln für die Anlage von Land- bzw. Stadtstraßen durch die in den Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL 2012) und den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) vorgegebenen Parameter; Vereinbarkeit einer Straßenplanung mit dem fachplanerischen Abwägungsgebot; In den RAL 2012 festgelegter Mindestabstand zwischen zwei Knotenpunkten als Ausdruck entsprechender technischer Sicherheitsanforderungen und Erfahrungswerte

BVerwG, Urteil vom 01.10.2024 - Aktenzeichen 9 A 5.23

DRsp Nr. 2025/2168

Ausdruck der anerkannten Regeln für die Anlage von Land- bzw. Stadtstraßen durch die in den Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL 2012) und den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) vorgegebenen Parameter; Vereinbarkeit einer Straßenplanung mit dem fachplanerischen Abwägungsgebot; In den RAL 2012 festgelegter Mindestabstand zwischen zwei Knotenpunkten als Ausdruck entsprechender technischer Sicherheitsanforderungen und Erfahrungswerte

1. Die in den Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL 2012) und den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) vorgegebenen Parameter sind für die Planungsbehörde und die gerichtliche Abwägungskontrolle nicht bindend. Sie bringen jedoch die anerkannten Regeln für die Anlage von Land- bzw. Stadtstraßen zum Ausdruck, sodass eine daran orientierte Straßenplanung nur in Ausnahmefällen gegen das fachplanerische Abwägungsgebot verstoßen wird. 2. Der in den RAL 2012 festgelegte Mindestabstand zwischen zwei Knotenpunkten stellt nicht nur einen lediglich abstrakten Belang dar, sondern ist Ausdruck entsprechender technischer Sicherheitsanforderungen und Erfahrungswerte. 3. Der Planungsträger ist nicht gehindert, im Einzelfall abweichend von den RASt 06 individuelle Lösungen zu verwirklichen.

Tenor