KG - Urteil vom 21.12.2022
(3) 121 Ss 165/22 (67/22)
Normen:
StGB § 44; StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 282 AR 58/22 Ns 19/22
AG Berlin-Tiergarten, vom 04.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 318 Ds 10/21

Aushang der Sitzungsrolle im Eingangsbereich des GerichtsgebäudesVerletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit nach § 169 GVG durch fehlerhafte Rolle

KG, Urteil vom 21.12.2022 - Aktenzeichen (3) 121 Ss 165/22 (67/22)

DRsp Nr. 2023/4453

Aushang der Sitzungsrolle im Eingangsbereich des Gerichtsgebäudes Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit nach § 169 GVG durch fehlerhafte Rolle

1. Der Grundsatz der Öffentlichkeit nach § 169 Abs. 1 GVG ist nicht verletzt, wenn ein Aushang vor dem Sitzungssaal fehlt, ein solcher aber im Eingangsbereich des Gerichtsgebäudes angebracht ist. 2. In großen oder unübersichtlichen Gerichtsgebäuden wird die Möglichkeit, in zumutbarer Weise Ort und Zeit einer Hauptverhandlung zu erfahren, durch einen Aushang im Eingangsbereich eröffnet.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. September 2022 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 44; StPO § 473 Abs. 1;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Tiergarten (318 Ds 10/21) hat den Angeklagten am 4. Januar 2022 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40,- Euro verurteilt und zugleich ein sechsmonatiges Fahrverbot nach § 44 StGB angeordnet. Die dagegen vom Angeklagten eingelegte und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 23. September 2022 verworfen.