OLG Dresden - Beschluss vom 18.03.2025
4 U 1586/22
Normen:
VVG § 3 Abs. 3; VVG § 203 Abs. 2; DSGVO Art. 15 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 810;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 30.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1954/21

Auskunfstanspruch im Zusammenhang mit vorgenommenen Beitragsanpassungen einer privaten Krankenversicherung

OLG Dresden, Beschluss vom 18.03.2025 - Aktenzeichen 4 U 1586/22

DRsp Nr. 2025/4210

Auskunfstanspruch im Zusammenhang mit vorgenommenen Beitragsanpassungen einer privaten Krankenversicherung

1. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch kann jedenfalls solange nicht verjähren, wie die Daten bei dem Verantwortlichen gespeichert sind. 2. Die Höhe des auslösenden Faktors in der Privaten Krankenversicherung sowie Zeitpunkt und Höhe von Alt- und Neubeiträgen, Tarifwechseln oder Tarifbeendigungen eines Versicherungsnehmers fall nicht unter den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch (Festhaltung Senat, Urteil vom 4. Februar 2025, 4 U 1627/22).

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klagepartei gegen das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 30.06.2022 - 8 O 1954/21 - ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klagepartei hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Es ist beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf bis zu 3.000,- € festzusetzen.

Normenkette:

VVG § 3 Abs. 3; VVG § 203 Abs. 2; DSGVO Art. 15 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 810;

Gründe

I.

Die Klagepartei greift im Rahmen einer Stufenklage Beitragsanpassungen ihrer privaten Krankenversicherung in den Jahren 2014 und 2017 an.

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