OLG Köln - Teilurteil vom 19.12.2014
20 U 150/14
Normen:
VVG § 153; BGB § 242;
Fundstellen:
VersR 2015, 1277
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 43/14

Auskunftsansprüche des Versicherungsnehmers in der Kapitallebensversicherung

OLG Köln, Teilurteil vom 19.12.2014 - Aktenzeichen 20 U 150/14

DRsp Nr. 2015/1961

Auskunftsansprüche des Versicherungsnehmers in der Kapitallebensversicherung

1. Ein Versicherungsnehmer, der der Auffassung ist, dass der an ihn ausgekehrte Anteil der Bewertungsreserven nicht ausreichend oder falsch ermittelt sei, trägt hierfür im Rechtsstreit die Darlegungs- und Beweislast. Da er in der Regel nicht oder nur in eingeschränktem Umfang über die entsprechenden Informationen verfügt, kann er einen Leistungsantrag grundsätzlich im Wege der Stufenklage mit einer Klage auf Auskunft vorbereiten. Im Rahmen der danach bestehenden Auskunftspflicht schuldet der Versicherer indes nicht die Darlegung der mathematischen Berechnung des auf den einzelnen Vertrag entfallenden Anteils an den Bewertungsreserven, da damit eine vom Versicherer nicht verlangte Rechnungslegung begehrt wird. 2. Der Versicherungsnehmer kann nur Auskunft hinsichtlich derjenigen Informationen verlangen, die er für die Berechnung des auf ihn entfallenden Anteils an den Bewertungsreserven nach einem verursachungsorientierten Verfahren benötigt, und auch nur, soweit diese ihm nicht ohnehin - etwa aufgrund des Geschäftsberichts des Versicherers oder aufgrund des Versicherungsvertrages - bekannt sind.

Tenor