VG Freiburg - Urteil vom 28.06.2022
13 K 2008/20
Normen:
FahrlG § 51 Abs. 1; FahrlG § 51 Abs. 3; FahrlG § 55 Abs. 1; GebOSt § 2 Abs. 1 Nr. 5; JVEG § 8 Abs. 2; JVEG i.d.F. v. 01.08.2013 § 9 Abs. 1 S. 2; LVwVfG § 26 Abs. 3 S. 2;

Auslagen; Ermessen; Honorargruppe; Treuhandverein; Fahrschulüberwachung

VG Freiburg, Urteil vom 28.06.2022 - Aktenzeichen 13 K 2008/20

DRsp Nr. 2022/12807

Auslagen; Ermessen; Honorargruppe; Treuhandverein; Fahrschulüberwachung

Hat die Behörde ein Gutachten in Auftrag gegeben obliegt es ihr, die erbrachte Leistung, die in keiner Honorargruppe genannt ist, nach billigem Ermessen einer bestimmten Honorargruppe nach § 9 Abs. 1 Satz 2 JVEG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung (entspricht § 9 Abs. 2 Satz 1 JVEG n. F.) zuzuordnen. Diese Ermessensentscheidung darf sie nicht auf den Gutachter (hier den Treuhandverein) delegieren.

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Der Bescheid des Landratsamts X vom 25.10.2019 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums X vom 06.05.2020 werden aufgehoben, soweit dort Kosten festgesetzt sind, die den Betrag von 488,02 EUR übersteigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 9/10, der Beklagte 1/10.

Normenkette:

FahrlG § 51 Abs. 1; FahrlG § 51 Abs. 3; FahrlG § 55 Abs. 1; GebOSt § 2 Abs. 1 Nr. 5; JVEG § 8 Abs. 2; JVEG i.d.F. v. 01.08.2013 § 9 Abs. 1 S. 2; LVwVfG § 26 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid im Zusammenhang mit der Überwachung der von ihm betriebenen Fahrschule.