OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.12.1991
23 U 25/91
Normen:
BGB § 433 § 306 ;
Fundstellen:
DAR 1992, 221
DRsp I(130)343c

Auslegung der Bezeichnungen »Austauschmotor« und »generalüberholt« im Gebrauchtwagenhandel

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.12.1991 - Aktenzeichen 23 U 25/91

DRsp Nr. 1993/1872

Auslegung der Bezeichnungen »Austauschmotor« und »generalüberholt« im Gebrauchtwagenhandel

Begriff und Bedeutung der Bezeichnung »Austauschmotor« einerseits und »generalüberholt« andererseits im Gebrauchtwagenhandel - hier: beim Kauf eines Motors.

Normenkette:

BGB § 433 § 306 ;

c. »Die Parteien hatten den Kauf und Einbau eines Austauschmotors der Fa. Renault vereinbart. ... Für die Einstufung als Austauschmotor ist grundsätzlich erforderlich, daß alle beweglichen Motorteile und sonstigen Aggregate durch Neuteile ersetzt, nach den Methoden der Serienfertigung hergestellt und nach den Kriterien für Neuwagen erfolgreich geprüft worden sind (OLG Karlsruhe, DAR 1975, 155); ferner daß eine Seriennummer eingestempelt und eine Garantiekarte vergeben wird. Als generalüberholter Motor wird dagegen jeder überprüfte, mehr oder weniger überholte und in dem für erforderlich gehaltenen Umfang mit Neuteilen versehene Motor bezeichnet; sein Wert liegt daher erheblich unter demjenigen eines Austauschmotors (OLG Karlsruhe, aaO.). Dies führt dazu, daß ein generalüberholter Motor nicht einmal als mangelhafter Austauschmotor angesehen werden kann. Wegen der unterschiedlichen Fertigungsart und Garantie handelt es sich bei ihm vielmehr einfach um eine andere Art von Kaufgegenstand, ein aliud. ...