ArbG Siegburg, vom 10.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1142/21
Auslegung der Bezugnahme eines Firmentarifvertrages auf einen FlächentarifvertragRechtsfolgen der Außerkraftsetzung des in Bezug genommenen Flächentarifvertrages
LAG Köln, Urteil vom 22.09.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 822/21
DRsp Nr. 2023/1413
Auslegung der Bezugnahme eines Firmentarifvertrages auf einen FlächentarifvertragRechtsfolgen der Außerkraftsetzung des in Bezug genommenen Flächentarifvertrages
Die Grundsätze für die Auslegung einer individualvertraglichen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag sind nicht auf die Auslegung einer entsprechenden Vorschrift in einem Firmentarifvertrag übertragbar.Inhaltsangabe:Zur Auslegung eines (gekündigten) Firmentarifvertrages, der auf den einheitlichen Manteltarifvertrag für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2003 Bezug nimmt und zur Frage, ob diese Bezugnahme auch für den nachfolgenden Manteltarifvertrag für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen vom 08.11.2018 wirkt.Führende Parallelentscheidung zu den wortgleichen Entscheidungen in den Verfahren 6 Sa 823/21; 6 Sa 111/22; 6 Sa 214/22; 6 Sa 215/22; 6 Sa 216/22; 6 Sa 527/22; 6 Sa 528/22; 6 Sa 529/22; 6 Sa 530/22; 6 Sa 531/22; 6 Sa 532/22; 6 Sa 533/22; 6 Sa 534/22; 6 Sa 535/22; 6 Sa 536/22; 6 Sa 537/22; 6 Sa 538/22; 6 Sa 539/22.
1. Wird in einem Firmentarifvertrag auf einen Flächentarifvertrag Bezug genommen, so sind die Regelungen des Flächentarifvertrages als Regelungen des Firmentarifvertrages zu betrachten.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Verkehrsstrafrecht Online" abrufen.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.