LAG München, vom 30.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 916/20
ArbG Augsburg, vom 28.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2272/19
Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsSinn und Zweck des Garantiebetrags aus § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT a.F.Garantiebetrag bei Höhergruppierung und Zuordnung zur Endstufe
BAG, Urteil vom 29.06.2022 - Aktenzeichen 6 AZR 411/21
DRsp Nr. 2022/14165
Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsSinn und Zweck des Garantiebetrags aus § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD -AT a.F.Garantiebetrag bei Höhergruppierung und Zuordnung zur Endstufe
Ein Beschäftigter, der nach seiner Höhergruppierung der Endstufe der neuen Entgeltgruppe zugeordnet ist, erhält bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD -AT in der im Tarifbereich der VKA bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung einen Garantiebetrag nach dieser Tarifnorm.Orientierungssätze:1. Nahmen Beschäftigte die befristete Möglichkeit der Höhergruppierung auf Antrag gemäß § 29bTVÜ-VKA wahr, erfolgte ihre Stufenzuordnung im Tarifbereich der VKA noch nach § 17 Abs. 4TVöD -AT aF und damit betragsgemäß (Rn. 16). Diese Tarifnorm gewährte den Beschäftigten einen Garantiebetrag, wenn die Entgeltdifferenz zwischen bisherigem und neuem Tabellenentgelt - ggf. unter Berücksichtigung des § 29b Abs. 5 Satz 2 TVÜ-VKA - diesen Garantiebetrag unterschritt (Rn. 17).2. In diesem Fall ersetzt der Garantiebetrag den Differenzbetrag. Im Rahmen eines eigenen Entgeltregimes wird das bisherige Tabellenentgelt zuzüglich des Garantiebetrags gezahlt. In die Entgeltabrechnung kann der Arbeitgeber allerdings auch das neue Tabellenentgelt aufnehmen und den Garantiebetrag nur als "Auffüllbetrag" in Höhe der verbleibenden Differenz ausweisen (Rn. 18).
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