LAG Köln - Urteil vom 07.07.2022
6 Sa 112/22
Normen:
BGB § 275 Abs. 1; BGB § 326 Abs. 1; BGB § 614 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 12.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1549/21

Auslegung einer Tantieme als reines betriebliches EntgeltKürzung der Tantieme um Zeiten ohne Arbeitsleistung

LAG Köln, Urteil vom 07.07.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 112/22

DRsp Nr. 2022/14152

Auslegung einer Tantieme als reines betriebliches Entgelt Kürzung der Tantieme um Zeiten ohne Arbeitsleistung

Die für ein ganzes Jahr vereinbarte Tantieme, deren Zahlung vom Erreichen eines vorher definierten Zieles abhängig sein soll, ist bei unterjährigem Ausscheiden des/der Arbeitnehmer*in aus dem Arbeitsverhältnis anteilig zu kürzen, selbst wenn der Zeitpunkt, bis zu dem das Ziel zu erreichen war (und erreicht worden ist), vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bereits verstrichen war. Inhaltsangabe: Abgrenzung der Vereinbarung einer Tantieme von der Vereinbarung eines Akkordlohns oder einer Provision.

1. Wird eine jährliche Zielvereinbarung mit Zielerreichungsprämie (Tantieme) vereinbart, geht es um eine reine Entgeltabrede. Denn es soll keine Betriebstreue belohnt werden (Gratifikation) und die Verabredung enthält auch keinerlei Mischcharakter aus Betriebstreue und geleisteter Dienste. 2. Bei der Tantieme handelt es sich um Arbeitsentgelt im vertraglichen Synallagma. Damit ist die Entstehung des Anspruchs nicht nur abhängig von der Zielerreichung, sondern auch von der Erbringung der Arbeitsleistung. Fehlt diese wegen Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis für einige Monate, ist die Tantieme deshalb anteilig nach dem pro-rata-temporis-Prinzip zu kürzen.

Tenor

1. 2. 3.