BGH - Urteil vom 10.07.2024
VIII ZR 184/23
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB 280 Abs. 1; BGB § 535; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2024, 241
MDR 2024, 1171
NZM 2024, 751
NJW-RR 2024, 1140
ZIP 2024, 2579
ZMR 2024, 926
Vorinstanzen:
AG Erlangen, vom 07.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 302/21
LG Nürnberg-Fürth, vom 25.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 3897/22

Auslegung einer von den Parteien im Wohnraummietvertrag getroffenen Barkautionsabrede hinsichtlich Aufrechnung; Schadensersatzansprüche eines Vermieters wegen Beschädigung der Mietsache

BGH, Urteil vom 10.07.2024 - Aktenzeichen VIII ZR 184/23

DRsp Nr. 2024/10606

Auslegung einer von den Parteien im Wohnraummietvertrag getroffenen Barkautionsabrede hinsichtlich Aufrechnung; Schadensersatzansprüche eines Vermieters wegen Beschädigung der Mietsache

Eine von den Parteien im Wohnraummietvertrag getroffene Barkautionsabrede ist typischerweise dahingehend auszulegen, dass die Möglichkeit des Vermieters, sich nach Beendigung des Mietverhältnisses im Rahmen der Kautionsabrechnung hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache gemäß §§ 535, 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 823 Abs. 1 BGB durch Aufrechnung befriedigen zu können, nicht an einer fehlenden Ausübung der ihm nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehenden Ersetzungsbefugnis in unverjährter Zeit scheitern soll.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 7. Zivilkammer - vom 25. Juli 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB 280 Abs. 1; BGB § 535; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand