OLG Dresden - Beschluss vom 18.12.2017
4 W 1024/17
Normen:
VVG § 165;
Fundstellen:
VersR 2018, 213
r+s 2018, 377
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 15.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 620/17

Auslegung eines Antrags des Versicherungsnehmers auf Aussetzung der Prämie

OLG Dresden, Beschluss vom 18.12.2017 - Aktenzeichen 4 W 1024/17

DRsp Nr. 2018/928

Auslegung eines Antrags des Versicherungsnehmers auf "Aussetzung" der Prämie

1. Die Erklärung eines Versicherungsnehmers, mit der er eine "Aussetzung" der Versicherungsprämie beantragt, stellt kein auf eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung gerichtetes Freistellungsverlangen dar. 2. Der Inhalt einer solchen Erklärung ist durch Auslegung zu ermitteln, einem bloßen Antrag auf "Aussetzung" kann regelmäßig nicht der Wille des Versicherungsnehmers entnommen werden, auch nur zeitweilig auf den ihm eingeräumten Versicherungsschutz zu verzichten.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Dresden vom 15.08.2017 - Az. 8 O 620/17 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Kläger wird für den 1. Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für die beabsichtigte Klage gemäß Klageentwurf vom 27.03.2017 unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. T., Dresden, bewilligt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VVG § 165;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Klage gemäß Klageentwurf vom 27.03.2017, mit welcher er von der Antragsgegnerin Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung verlangt.