LAG Hamm - Urteil vom 24.03.2023
1 Sa 1217/22
Normen:
BGB § 364; ZPO § 322; Arbeitsvertrag v. 22.01.2004 § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 20.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1101-21

Auslegung von VerträgenSchlüssige Darlegung der geleisteten Überstunden im ProzessErfassung etwaiger Überstundenvergütung durch unwiderrufliche Freistellung von der Arbeit im gerichtlich protokollierten Vergleich

LAG Hamm, Urteil vom 24.03.2023 - Aktenzeichen 1 Sa 1217/22

DRsp Nr. 2023/5563

Auslegung von Verträgen Schlüssige Darlegung der geleisteten Überstunden im Prozess Erfassung etwaiger Überstundenvergütung durch unwiderrufliche Freistellung von der Arbeit im gerichtlich protokollierten Vergleich

Regeln die Parteien in einem gerichtlich protokollierten Vergleich, der die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Ausspruch einer Kündigung zum Gegenstand hat, dass der klagende Arbeitnehmer unwiderruflich unter Fortzahlung der Vergütung sowie unter Anrechnung auf etwaig noch offene Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt wird, werden in einem weiten Verständnis des Begriffs "Freizeitausgleichsansprüche" auch etwaige Ansprüche auf Überstundenvergütung erfasst.

1. Verträge sind nach den §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Auszugehen ist dabei vom Wortlaut, wobei zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen sind, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärungen zulassen.