OLG Celle - Beschluss vom 22.02.2023
2 AR (Ausl) 45/22
Normen:
StGB § 315c;
Fundstellen:
DAR 2023, 400
NStZ-RR 2023, 224
NZV 2023, 376
WKRS 2023, 12108

Auslieferung an Polen zwecks Vollstreckung eines europäischen HaftbefehlsKeine Vergleichbarkeit von Trunkenheitsfahrten in Polen und DeutschlandGemessene Alkoholkonzentration alleine für Strafbarkeit nach deutschen Recht nicht ausreichendAuslieferungshindernis bei fehlender beidseitiger Strafbarkeit

OLG Celle, Beschluss vom 22.02.2023 - Aktenzeichen 2 AR (Ausl) 45/22

DRsp Nr. 2023/3960

Auslieferung an Polen zwecks Vollstreckung eines europäischen Haftbefehls Keine Vergleichbarkeit von Trunkenheitsfahrten in Polen und Deutschland Gemessene Alkoholkonzentration alleine für Strafbarkeit nach deutschen Recht nicht ausreichend Auslieferungshindernis bei fehlender beidseitiger Strafbarkeit

Bei einem Auslieferungsersuchen zur Vollstreckung wegen einer allein auf der Grundlage der gemessenen Atemalkoholkonzentration abgeurteilten Trunkenheitsfahrt fehlt es an der nach § 3 Abs. 1 IRG erforderlichen beiderseitigen Strafbarkeit, da die Tat nicht nach deutschem Recht strafbar wäre. Eine Strafbarkeit nach § 316 StGB würde tatbestandlich in objektiver Hinsicht eine absolute Fahruntüchtigkeit voraussetzen, also eine für den Tatzeitpunkt festgestellte Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 ‰. Die gemessene Atemalkoholkonzentration allein bietet für eine solche Feststellung keine ausreichende Grundlage.

Die Auslieferung des Verfolgten an die polnischen Justizbehörden zur Vollstreckung der in dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Poznan vom 01.02.2022 (Az.: III Kop 8/22) bezeichneten Freiheitsstrafe von 1 Jahr aus dem Urteil des Amtsgerichts Grodzisk Wielkopolski vom 19.06.2013 (Az. VII K 376/13) ist unzulässig.

Normenkette:

StGB § 315c;

Gründe:

I.