Die Auslieferung des Verfolgten an die polnischen Justizbehörden zur Vollstreckung der in dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Poznan vom 01.02.2022 (Az.: III Kop 8/22) bezeichneten Freiheitsstrafe von 1 Jahr aus dem Urteil des Amtsgerichts Grodzisk Wielkopolski vom 19.06.2013 (Az.
I.
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