OLG Naumburg - Beschluss vom 28.12.2021
1 Ws 219/21
Normen:
FeV § 6 Abs. 1 S. 2; OWiG § 79 Abs. 6; StVG § 25;
Vorinstanzen:
AG Bernburg, vom 28.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 OWi 402/21

Ausnahmen vom Fahrverbot je nach Halter nicht möglichKeine Ausnahmen für Fahrzeuge bei der Bundeswehr nach § 25 StVG

OLG Naumburg, Beschluss vom 28.12.2021 - Aktenzeichen 1 Ws 219/21

DRsp Nr. 2022/6637

Ausnahmen vom Fahrverbot je nach Halter nicht möglich Keine Ausnahmen für Fahrzeuge bei der Bundeswehr nach § 25 StVG

Nach § 25 StVG kann das Gericht nur eine bestimmte Art von Kraftfahrzeugen von dem Fahrverbot ausnehmen. Eine Differenzierung nach Halter, hier Fahrzeuge der Bundeswehr, ist deshalb unzulässig.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Bernburg vom 28. September 2021 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

FeV § 6 Abs. 1 S. 2; OWiG § 79 Abs. 6; StVG § 25;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bernburg hat den Betroffenen mit Urteil vom 28. September 2021 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h zu einer Geldbuße von 320,00 € verurteilt. Gleichzeitig wurde ihm für die Dauer eines Monats verboten, Kraftfahrzeuge aller Art zu führen, wobei Fahrzeuge der Bundeswehr hiervon ausgenommen wurden. Das Fahrverbot sollte wirksam werden, sobald der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangte, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten seit Rechtskraft des Urteils.