BGH - Urteil vom 28.09.2022
VIII ZR 319/20
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 2764
BGHZ 234, 303
CR 2023, 58
GRUR 2022, 1842
ITRB 2023, 40
MDR 2022, 1533
NJW 2023, 918
WM 2023, 688
WRP 2022, 1535
ZUM 2023, 55
Vorinstanzen:
AG Weiden, vom 22.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 140/20
LG Weiden, vom 28.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 S 17/20

Ausrichtung der Zulässigkeit von grundrechtsrelevanten Bewertungen eines getätigten Geschäfts auf der Platform eBay an den gefestigten Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung; Beurteilung der Äußerung Versandkosten Wucher!! als eine - von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützte wertende Meinungsäußerung; Beachtung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay im Verhältnis zwischen den Parteien eines über die Plattform eBay abgeschlossenen Kaufvertrag

BGH, Urteil vom 28.09.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 319/20

DRsp Nr. 2022/16043

Ausrichtung der Zulässigkeit von grundrechtsrelevanten Bewertungen eines getätigten Geschäfts auf der Platform eBay an den gefestigten Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung; Beurteilung der Äußerung "Versandkosten Wucher!!" als eine - von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützte wertende Meinungsäußerung; Beachtung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay im Verhältnis zwischen den Parteien eines über die Plattform eBay abgeschlossenen Kaufvertrag

§ 8 Nr. 2 Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, wonach die von Nutzern abgegebenen Bewertungen sachlich gehalten sein müssen und Schmähkritik nicht enthalten dürfen, enthält keine vertraglichen Beschränkungen für die Zulässigkeit von Werturteilen in Bewertungskommentaren von Nutzern, die über die deliktsrechtlichen Grenzen wertender Äußerungen hinausgehen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz - 2. Zivilkammer - vom 28. Oktober 2020 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Weiden in der Oberpfalz vom 22. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand