BGH - Urteil vom 04.04.2024
I ZR 137/23
Normen:
BGB § 312 Abs. 6; BGB § 312g Abs. 1; RL 2002/65/EG Art. 1 Abs. 1; RL 2002/65/EG Art. 6 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
WM 2024, 1306
BB 2024, 1793
ZIP 2024, 1849
WRP 2024, 1081
NJW 2024, 2756
GRUR 2024, 1370
ZIP 2024, 2195
ZAP EN-Nr. 468/2024
ZAP 2024, 919
VK 2024, 163
Vorinstanzen:
AG Traunstein, vom 13.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 319 C 128/22
LG Traunstein, vom 05.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 2447/22

Ausschluss der Anwendbarkeit des Widerrufsrechts des Verbrauchers auf Versicherungsvermittlungsverträge; Widerrufsrecht für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Versicherungsvermittlungsverträge

BGH, Urteil vom 04.04.2024 - Aktenzeichen I ZR 137/23

DRsp Nr. 2024/9006

Ausschluss der Anwendbarkeit des Widerrufsrechts des Verbrauchers auf Versicherungsvermittlungsverträge; Widerrufsrecht für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Versicherungsvermittlungsverträge

Die Ausnahmeregelung des § 312 Abs. 6 BGB, nach der die Vorschriften über das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht auf Versicherungsvermittlungsverträge anwendbar sind, ist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Versicherungsvermittlungsverträgen nicht richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass für sie ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 312g Abs. 1 BGB besteht. Es besteht keine unionsrechtliche Verpflichtung, ein Widerrufsrecht für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Versicherungsvermittlungsverträge vorzusehen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein - 2. Zivilkammer - vom 5. September 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 312 Abs. 6; BGB § 312g Abs. 1; RL 2002/65/EG Art. 1 Abs. 1; RL 2002/65/EG Art. 6 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die bei der B. Krankenversicherung AG (nachfolgend: B. ) versicherte Klägerin unterschrieb am 20. Februar 2018 in ihrem Laden am XXX den als "Honorarvereinbarung" überschriebenen Auftrag an den Beklagten,