LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 21.06.2022
5 Sa 256/21
Normen:
BGB §626; TV L § 3 Abs. 1 S. 2; SchulG MV § 2; SchulG MV § 3; ZPO § 138; PersVG MV § 62; PersVG MV § 68 Abs. 1 Nr. 2; BPersVG § 128;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 5
LAGE BGB 2002 _ 626 Nr. 142
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 06.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 277/21

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Grundschullehrers wegen Verbreitung antisemitischer Inhalte in einem geheimen NetzwerkZulässigkeit des Bestreitens mit Nichtmehrwissen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.06.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 256/21

DRsp Nr. 2022/12434

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Grundschullehrers wegen Verbreitung antisemitischer Inhalte in einem geheimen Netzwerk Zulässigkeit des Bestreitens mit „Nichtmehrwissen“

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L müssen sich die Beschäftigten durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen. Ergeben sich aus dem inner- oder außerdienstlichen Verhalten eines Beschäftigten erhebliche Zweifel an dem Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung, kann sowohl eine außerordentliche als auch eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. 2. Erhebliche Zweifel an dem Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bestehen, wenn ein Grundschullehrer in einem geheimen Netzwerk auf die Verbreitung antisemitischer Inhalte, die den Holocaust massiv anzweifeln, hinwirkt und sich demokratiefeindlich äußert. 3. Eine Erklärung zu eigenen Handlungen mit "Nichtmehrwissen" ist nur dann prozessual erheblich, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie sich nicht mehr erinnern kann, und wenn sie diese Tatsachen auch nicht durch zumutbare Nachforschungen rekonstruieren kann.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 06.10.2021 - 1 Ca 277/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB §626;