Autobahn

Autor: Stephan Schröder

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Auch bei zähfließendem Verkehr gilt beim Einfahren auf die Autobahn nicht das Reißverschlussverfahren. Vielmehr hat der Verkehr auf den durchgehenden Fahrbahnen Vorrang mit der Folge, dass bei einem Unfall zwischen einem Verkehrsteilnehmer, der auf dem Beschleunigungsstreifen auf die Autobahn einfährt, und einem Fahrzeug auf der rechten Spur ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Einfädelnden spricht (OLG Köln, Urt. v. 24.10.2005 - 16 U 24/05, DAR 2006, 324; AG Göttingen, Urt. v. 07.05.2009 - 18 C 8/09, SP 2010, 112).

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Ein Lkw näherte sich auf der Autobahn einer Autobahnauffahrt, auf der sich ein weiterer Lkw näherte. Dieser wollte auf die Autobahn einfahren. Wegen des Einfahrens des zweiten Lkw bremste der auf der Autobahn befindliche Lkw ab, dennoch kam es zum Zusammenstoß. Der Beweis des ersten Anscheins spricht für ein Verschulden des auf die BAB Auffahrenden, wenn sich ein Unfall im engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren eines Kfz auf die BAB ereignet (OLG Koblenz, Urt. v. 18.01.1993 - 12 U 1821/91, VersR 1994, 361). Das Reißverschlussverfahren gilt selbst bei zähfließendem Verkehr auf Autobahnen nicht (OLG Köln, Urt. v. 24.10.2005 - 16 U 24/05, DAR 2006, 324).

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