BAG - Urteil vom 08.12.1970
1 AZR 81/70
Normen:
BGB §§ 276, 278, 611, 823, 831, 847 ; RVO §§ 636, 638 ; ZPO § 286 ;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 21.11.1969 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 310/69

BAG - Urteil vom 08.12.1970 (1 AZR 81/70) - DRsp Nr. 1997/7609

BAG, Urteil vom 08.12.1970 - Aktenzeichen 1 AZR 81/70

DRsp Nr. 1997/7609

»1. Der Senat verbleibt bei seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der der Begriff des Personenschadens im Sinne des § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO auch den Schmerzensgeldanspruch umfaßt. 2. Bewußt fahrlässig handelt, wer den möglicherweise eintretenden Erfolg sieht, aber hofft, er werde nicht eintreten, oder wem es gleichgültig ist, ob er eintritt. Bedingt vorsätzlich handelt dagegen, wer den möglicherweise eintretenden Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt. Ob ein Täter bewußt fahrlässig oder bedingt vorsätzlich handelt, kann nur unter Berücksichtigung der getroffenen tatsächlichen Feststellungen beantwortet werden. 3. Verbleibt der vom Beifahrer abgelöste Fernfahrer in der Fahrerkabine, dann nimmt er nicht am allgemeinen Verkehr teil, auch wenn er während seiner Ruhezeit nicht verpflichtet gewesen sein sollte, im Fahrzeug zu verbleiben.«

Normenkette:

BGB §§ 276, 278, 611, 823, 831, 847 ; RVO §§ 636, 638 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand: