BAG - Urteil vom 30.10.1963
1 AZR 463/62
Normen:
RVO §§ 898, 899636 RVO n.F.);
Fundstellen:
MDR 1964, 538
VRS 26, 466
VersR 1964, 836

BAG - Urteil vom 30.10.1963 (1 AZR 463/62) - DRsp Nr. 1994/6863

BAG, Urteil vom 30.10.1963 - Aktenzeichen 1 AZR 463/62

DRsp Nr. 1994/6863

Es wird daran festgehalten, daß beim Eintreten einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung auch dann, wenn ein Arbeitnehmer seinem Arbeitskameraden in Ausübung einer gefahrengeneigten Tätigkeit aus leichtem Verschulden einen Schaden zufügt, der Schädiger dem Geschädigten Schadensersatz zu leisten hat. Die Haftung ist in diesem Falle nur für solche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, die über die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung hinausgehen.

Normenkette:

RVO §§ 898, 899636 RVO n.F.);

Hinweise: