BayObLG - Beschluß vom 02.12.1970
RReg 2 St 206/70
Normen:
IntKfzAbK Art. 7; IntKfzVO §§ 4, 5 ; StVG § 21 ;
Fundstellen:
NJW 1971, 336
VRS 40, 375
VerkBl 1971, 612
VerkMitt 1971, 18

BayObLG - Beschluß vom 02.12.1970 (RReg 2 St 206/70) - DRsp Nr. 1994/7617

BayObLG, Beschluß vom 02.12.1970 - Aktenzeichen RReg 2 St 206/70

DRsp Nr. 1994/7617

Hat der Inhaber eines ausländischen Fahrausweises und Internationalen Führerscheins seinen Wohnsitz im deutschen Inland genommen, so wird die Jahresfrist nach §§ 4, 5 IntKfzVO, innerhalb der er vorübergehend im Inland Kraftfahrzeuge führen darf, nicht dadurch erneut in Lauf gesetzt, daß er a) nach vorübergehendem Aufenthalt im Ausland unter Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes die Grenze erneut übertritt, b) nach Ablauf der einjährigen Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheins einen neuen im Ausland erwirbt.

Normenkette:

IntKfzAbK Art. 7; IntKfzVO §§ 4, 5 ; StVG § 21 ;

Hinweise: