BayObLG - Beschluß vom 07.12.1983
3 ObOWi 158/83
Normen:
AbfG § 1 Abs. 1; BayStrWG Art. 66 Nr. 2, Art. 18 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 66, 227
VerkMitt 1984, 45

BayObLG - Beschluß vom 07.12.1983 (3 ObOWi 158/83) - DRsp Nr. 1994/7376

BayObLG, Beschluß vom 07.12.1983 - Aktenzeichen 3 ObOWi 158/83

DRsp Nr. 1994/7376

Die Benutzung eines zugelassenen und fahrbereiten Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr stellt auch dann keine Lagerung von Abfall dar, wenn die Mängel, die dessen Verkehrsunsicherheit bedingen, nicht behoben werden können. Sie ist außerdem nicht als Inanspruchnahme einer erlaubnispflichtigen Sondernutzung nach dem Bayr. Straßen- und Wegegesetz zu werten.

Normenkette:

AbfG § 1 Abs. 1; BayStrWG Art. 66 Nr. 2, Art. 18 Abs. 1 ;
Fundstellen
VRS 66, 227
VerkMitt 1984, 45