BayObLG - Beschluß vom 08.10.1973 (1 St 596/73 OWi) - DRsp Nr. 1994/7598
BayObLG, Beschluß vom 08.10.1973 - Aktenzeichen 1 St 596/73 OWi
DRsp Nr. 1994/7598
Die Nichtvornahme der gebotenen Eintragung in das Fahrtenbuch ist nur dann bußgeldbewehrt, wenn derjenige, dem die Führung des Fahrtenbuchs auferlegt wurde, Halter des Kraftfahrzeuges war.