BayObLG - Beschluß vom 13.12.1988
1 ObOWi 274/88
Normen:
OWiG § 73 Abs. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAR 1989, 372 (Bär)

BayObLG - Beschluß vom 13.12.1988 (1 ObOWi 274/88) - DRsp Nr. 1998/9869

BayObLG, Beschluß vom 13.12.1988 - Aktenzeichen 1 ObOWi 274/88

DRsp Nr. 1998/9869

1. Selbst in Fällen, in denen eine persönliche Anhörung des Betroffenen zur Sachverhaltsaufklärung geboten erscheint, darf dessen Erscheinen in der Hauptverhandlung in der Regel dann nicht angeordnet werden; wenn dies dem Betroffenen unter Berücksichtigung seiner berechtigten Belange nicht zugemutet werden kann, weil eine Reise zum Gerichtsort wegen weiter Entfernung mit Kosten, Mühen und einem Zeitaufwand verbunden ist, die außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen.